LIEFER-UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

(Stand 1. Januar 2010)

1. Geltungsbereich

Die nachstehenden Bedingungen gelten im Geschäftsverkehr zwischen der Allgäuer Brauhaus AG und ihren Geschäftspartnern – nachstehend „Kunde“ genannt –, soweit keine anderslautende schriftliche Individualvereinbarung vorliegt. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, selbst wenn diese der Allgäuer Brauhaus AG bekannt sind. Diese Bedingungen gelten auch für zukünftige Geschäfte, auch wenn nicht nochmals auf sie verwiesen oder ihre Geltung ausdrücklich vereinbart wird, sofern sie nur dem Kunden bei einem zuvor bestätigten Auftrag zugegangen sind.

2. Lieferung / Qualität

Die Allgäuer Brauhaus AG wird ihre Produkte unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften in einwandfreier Qualität herstellen und liefern. Sämtliche Angebote von der Allgäuer Brauhaus AG sind hinsichtlich Menge, Preis, Lieferzeit und Liefermöglichkeit freibleibend. Ein Liefervertrag kommt erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung oder durch erfolgte Lieferung zu Stande. Der Kunde ist 2 Wochen an seine Bestellung gebunden. In Fällen höherer Gewalt oder sonstigen nicht von der Allgäuer Brauhaus AG zu vertretenden Ereignissen verlängern sich die Lieferfristen angemessen. Dasselbe gilt bei saisonbedingter Übernachfrage. In Einzelfällen ist die Allgäuer Brauhaus AG berechtigt, die Lieferung von Vollgut von der Rückgabe von Leergut abhängig zu machen. Mündliche Nebenabreden und Garantien bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung von der Allgäuer Brauhaus AG.

3. Mängelhaftung

Eine etwaige Beanstandung der Qualität, der gelieferten Menge oder einer Falschlieferung ist vom Kunden unverzüglich der Allgäuer Brauhaus AG gegenüber schriftlich zu rügen. Beanstandungen offensichtlicher Mängel und Abweichungen der auf den Lieferscheinen angegebenen Mengen sind beim Empfang der Ware, späterens jedoch innerhalb von 8 Tagen geltend zu machen. Andernfalls ist eine Haftung von der Allgäuer Brauhaus AG wegen dieser Mängel ausgeschlossen. Bei berechtigter und fristgerechter Mängelrüge kann die Allgäuer Brauhaus AG eine mangelfreie Sache liefern. Hierzu hat der Kunde der Allgäuer Brauhaus AG eine angemessene Frist einzuräumen. Im Fall einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Schädigung haftet die Allgäuer Brauhaus AG nach den gesetzlichen Bestimmungen. Werden die Produkte seitens des Kunden oder von Dritten nach der Lieferung nicht frostsicher, kühl, sonnen- und lichtgeschützt gelagert oder befördert, haftet die Allgäuer Brauhaus AG für die sich hieraus ergebenden Mängel nicht. Die Allgäuer Brauhaus AG haftet auch, sofern schuldhaft eine vertragswesentliche Pflicht verletzt wird. Die Haftung auf Ersatz des Schadens statt der Erfüllung bleibt unberührt. Die Höhe der Haftung ist in den vorgenannten Fällen – ausgenommen die Haftung für Vorsatz – auf den Umfang des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens beschränkt. Eine etwaige Haftung der herstellenden Brauerei nach dem Produktionshaftungsgesetz oder für Personenschäden bleibt unberührt.

4. Zahlung

4.1 Preise: Die Lieferung erfolgt zu den am Tage der Lieferung für die jeweilige Kundengruppe gültigen Tagespreisen/Listenpreisen bzw. vereinbarten Abgabepreisen zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer. Preisänderungen werden mit Bekanntgabe an den Kunden wirksam.
4.2 Fälligkeit: Die Forderungen aus Lieferung und Leistung sind, mangels abweichender Vereinbarung, sofort nach Erhalt der Rechnung ohne Abzug fällig. Bei der Zahlung sind vom Kunden Name, Kundennummer, Rechnungsnummer und Rechnungsdatum anzugeben. Mängelrügen berechtigen nicht zur Zurückhaltung fälliger Zahlungen. Zurück- behaltungsrechte und Aufrechnungen mit bestrittenen und nicht rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen sind ausgeschlossen.
4.3 Abrechnungsbestätigung: Der Kunde hat Saldenbestätigungen und sonstige Abrechnungen auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen und Einwendungen innerhalb von zwei Wochen ab Zugang der Saldenbestätigung oder Abrechnung schriftlich bei der Allgäuer Brauhaus AG zu erheben. Anderenfalls gelten diese als genehmigt, wenn die Allgäuer Brauhaus AG den Kunden auf die Widerspruchsmöglichkeit hingewiesen hat.
4.4 Verzug: Bei Zahlungsverzug hat die Allgäuer Brauhaus AG das Recht, Barzahlung zu verlangen oder weitere Lieferungen von der Bezahlung der Rückstände abhängig zu machen. Zudem ist sie berechtigt, Vorleistungen zu verweigern.
4.5 Eigentumsvorbehalt: Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), die der Allgäuer Brauhaus AG aus jedem Rechtsgrund gegen den Kunden jetzt oder zukünftig zustehen, werden der Allgäuer Brauhaus AG folgende Sicherheiten gewährt, die die Allgäuer Brauhaus AG auf Verlangen nach ihrer Wahl freigeben wird, soweit ihr Wert die bestehenden Forderungen nachhaltig um mehr als 20 % übersteigt. Die Ware bleibt Eigentum der Allgäuer Brauhaus AG. Der Kunde ist widerruflich berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr unter Eigentumsvorbehalt zu veräußern. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (einschließlich, aber ohne hierauf beschränkt zu sein, Forderungen aus einem Einziehungsauftrag über Forderungen aus dem Weiterverkauf, Versicherung, unerlaubte Handlung) hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Kunde bereits jetzt im Voraus und ohne dass es einer besonderen Vereinbarung im Einzelfall bedarf, sicherungshalber in vollem Umfang an die Allgäuer Brauhaus AG ab. Die Allgäuer Brauhaus AG ermächtigt den Kunden widerruflich, die abgetretenen Forderungen für Rechnung und im Namen des Kunden einzuziehen. Zur Sicherstellung dieser Vorausabtretung hat der Kunde den Weiterverkauf dieser Ware getrennt von anderer Ware zu berechnen. Bei Weiterverkauf hat sich der Kunde das ihm zustehende bedingte Eigentum an der Vorbehaltsware gegenüber seinen Abnehmern so lange vorzubehalten, bis diese den Kaufpreis vollständig gezahlt haben. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware hat der Kunde auf unser Eigentum hinzuweisen und uns unverzüglich zu benachrichtigen. Wenn erkennbar wird, dass unser Kaufpreisanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird, kann die Allgäuer Brauhaus AG die Weiterveräußerungs- und/oder Einziehungsermächtigung widerrufen sowie die Abtretung der Ansprüche des Kunden gegen Dritte aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund offenlegen und direkte Zahlung an sich verlangen. Bei Gefährdung ihres Kaufpreisanspruchs durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden oder vertragswidrigem Verhalten des Kunden ist die Allgäuer Brauhaus AG unter den Voraussetzungen des § 323 BGB berechtigt, zurückzutreten und die Vorbehaltsware zurückzunehmen. Der Kunde erklärt hiermit seine Einwilligung, dass die von der Allgäuer Brauhaus AG mit der Abholung beauftragten Personen zu diesem Zweck das Gelände und die Gebäude, auf dem bzw. in denen sich die Vorbehaltsware befindet, betreten und befahren können. Der Kunde hat jederzeit alle erforderlichen
Informationen und Unterlagen zu geben, damit die Allgäuer Brauhaus AG die im Voraus abgetretenen Ansprüche aus der Weiterveräußerung realisieren kann.
4.6 Zahlung durch Zentralregulierung (Inkasso oder Einziehung): Soweit der Kunde zur Zentralregulierung der Forderungen an eine, üblicherweise als Inkasso- oder Einziehungsunternehmen bezeichnete Stelle zahlt, erlischt diese Forderung erst mit Eingang des Geldes bei der Allgäuer Brauhaus AG oder auf ihren Konten, wenn der Kunde als Gesellschafter eines Gemeinschaftsunternehmens, über konzernmäßige Verbindungen oder durch sonstige Vereinbarungen seine Einbeziehung in eine solche Zentralregulierungsvereinbarung herbeigeführt hat oder dies durch herrschende Personen oder Gesellschaften herbeigeführt wurde. Die Zahlungen des Kunden an eine solche Stelle haben gegenüber der Allgäuer Brauhaus AG auch dann keine Erfüllungswirkung, wenn in diesen (Rahmen-) Vereinbarungen oder durch die Allgäuer Brauhaus AG selbst die Bezeichnung „Inkasso“ oder bedeutungsgleiche Formulierungen verwendet werden. Der Kunde kann jederzeit schriftlich verlangen, dass er zukünftig nicht mehr an einer solchen Zentralregulierung teilnimmt.

5. Leergut und Pfand

Das zur Wiederverwendung bestimmte und mit Firmen-/Markenkennzeichnung, -beschriftung oder -etikettierung versehene Leergut (Kästen, Mehrwegflaschen, Fässer, Getränke-Container und Paletten) wird dem Kunden nur zur bestimmungsgemäßen Verwendung überlassen. Es bleibt unveräußerliches Eigentum der Allgäuer Brauhaus AG. Die Allgäuer Brauhaus AG berechnet die jeweils gültigen Pfandbeträge für Leergut; diese sind zusammen mit dem Kaufpreis zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer fällig. Die Pfandbeträge dienen lediglich als Sicherheit. Sie gelten in keinem Falle als Bemessungsgrundlage für Abzüge und Vergütungen irgendwelcher Art. Der Kunde hat das Leergut im ordnungsgemäßen Zustand zurückzugeben. Unangemessen hohe Mehrrückgaben kann die Allgäuer Brauhaus AG zurückweisen. Für nicht oder nicht ordnungsgemäß zurückgegebenes Leergut ist Schadenersatz zu leisten, wobei das eingezahlte Pfandgeldguthaben angerechnet wird. Die von der Allgäuer Brauhaus AG dem Kunden zugestellten Leergutsalden gelten als anerkannt, wenn der Kunde nicht innerhalb von zwei Wochen schriftlich Einwendungen erhebt und die Allgäuer Brauhaus AG den Kunden auf die Widerspruchsmöglichkeit hingewiesen hat.

6. Transport und Ladungssicherung

Bei Abholung von Waren dürfen laut Gesetz zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung im Güterkraftverkehr (GüKG) nur Fahrer bzw. Frachtführer eingesetzt werden, die die Voraussetzungen des Paragraphen 7b GüKG erfüllen. Ausländische Fahrer aus Drittstaaten benötigen eine gültige Arbeitsgenehmigung. Die Fahrzeuge dieser Fahrer werden nur beladen, wenn der Allgäuer Brauhaus AG eine amtliche Bescheinigung mit einer amtlich beglaubigten Übersetzung in deutscher Sprache nach Paragraph 7b Abs.1 Satz 2 GüKG auf Verlangen vorgelegt wird. Kosten von Nichtverladung, die wegen des Fehlens der vorstehend genannten Voraussetzungen entstehen, werden von der Allgäuer Brauhaus AG nicht übernommen. Unbeschadet der Verpflichtungen des Lieferanten gemäß § 22 StVO verpflichtet sich der Kunde, eigenverantwortlich sicherzustellen, dass auch mit der jeweils konkret verladenen Ware sämtlichen straßenverkehrs- und transportrechtlichen Sicherheitsanforderungen, insbesondere hinsichtlich der Ladungssicherung eingehalten werden. Darüber hinaus verpflichtet sich der Kunde, den Lieferanten von allen Schäden freizustellen, die dadurch eintreten, dass der Kunde gegen seine vorstehende Verpflichtung verstoßen hat.

7. Sonstiges

7.1 Datenverarbeitung: Die Allgäuer Brauhaus AG verarbeitet personenbezogene Daten des Kunden, sofern dies für die Begründung, Durchführung oder Beendigung eines vertraglichen oder vertragsähnlichen Verhältnisses oder zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen erforderlich ist oder im berechtigten Interesse von der Allgäuer Brauhaus AG erfolgt. Ausführliche Informationen hierzu finden Sie auf www.allgaeuer-brauhaus.de unter dem Stichwort „Datenschutz“.
7.2 Gerichtsstand: Gerichtsstand für Vollkaufleute ist Kempten im Allgäu. Die Allgäuer Brauhaus AG kann den Kunden auch an seinem eigenen Gerichtsstand verklagen. Auf das Vertragsverhältnis findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Die Anwendbarkeit des CISG ist ausgeschlossen.

MIET-UND GESCHÄFTSBEDINGUNG

a. Die Vermietung erfolgt gemäß der gültigen Preisliste und ist hinsichtlich der Mietdauer auf den auf dem Lieferschein bezeichneten Rückgabetermin beschränkt.

b. Die Auslieferung/Rückholung der Mietgegenstände erfolgt grundsätzlich frei Bordsteinkante der Lieferadresse. Eine Verbringung der Mietgegenstände auf unbefestigten Grund ist ausgeschlossen. Sofern nicht eine Auslieferung/Abholung vereinbart wird, hat sowohl die Empfangnahme als auch die Rückgabe der Mietgegenstände auf dem Betriebsgelände der Allgäuer Brauhaus AG, oder bei einem von ihr benannten Serviceunternehmen zu erfolgen. In jedem Fall erfolgt erst dort die Prüfung der Ordnungsmäßigkeit und Vollzähligkeit der Mietgegenstände.

c. Mit der Unterzeichnung des Lieferscheins erkennt der Mieter an, die Mietgegenstände vollzählig und in ordnungsgemäßem Zustand erhalten zu haben: Der Mieter verpflichtet sich, die Mietgegenstände pfleglich zu behandeln, insbesondere alle erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um die Mietgegenstände vor schädigenden Einflüssen und Diebstahl zu schützen.

d. Der Mieter ist nicht berechtigt, die Mietgegenstände ohne Einwilligung der Allgäuer Brauhaus AG Dritten zu überlassen, Reparaturen oder sonstige Veränderungen an den Mietgegenständen vorzunehmen. Das Bekleben, Bemalen oder Beschriften der Mietgegenstände ist verboten.

e. Mängel oder Schäden, die an den Mietgegenständen während der Mietzeit auftreten, sind der Allgäuer Brauhaus AG durch den Mieter unverzüglich anzuzeigen. Die Allgäuer Brauhaus AG entscheidet dann, ob eine Wiederherstellung der Gebrauchsfähigkeit durch Reparatur oder Gestellung eines Ersatzgerätes erfolgen kann, jeweils vorausgesetzt, dass diese Maßnahme in Anbetracht der verbleibenden Mietzeit noch als wirtschaftlich sinnvoll und zumutbar erscheint.

f. Eine Haftung der Allgäuer Brauhaus AG für Schäden, die der Mieter dadurch erleidet, dass die Gebrauchstüchtigkeit der Mietgegenstände vollständig aufgehoben oder nur eingeschränkt gegeben ist, wird ausgeschlossen, es sei denn, dass Mitarbeiter der Allgäuer Brauhaus AG oder eines von ihr benannten Serviceunternehmens die Schadensverursachung durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten zu vertreten haben.

g. Die Mietgegenstände dürfen nur zum Ausschank von Bier und alkoholfreien Getränken verwendet werden, die von der Allgäuer Brauhaus AG hergestellt, bzw. vertrieben werden. Der Mieter verpflichtet sich, keine sonstigen Nahrungsmittel in oder über die Mietgegenstände zum Verkauf anzubieten. Bei einem Verstoß gegen diese Bestimmungen ist die Allgäuer Brauhaus AG zu außerordentlichen Kündigung und sofortigen Inbesitznahme der Mietgegenstände berechtigt. Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben hiervon unberührt.

h. Die Mietgegenstände sind von dem Mieter in gereinigtem Zustand zurückzugeben. Verstößt der Mieter gegen diese Verpflichtung, ist die Allgäuer Brauhaus AG berechtigt, den bei ihr anfallenden Reinigungsaufwand konkret, zumindest jedoch in Höhe von 50,00 EUR in Rechnung zu stellen. Dem Mieter bleibt nachgelassen, den Nachweis zu führen, dass ein entsprechender Aufwand nicht oder nur in einem geringen Umfang angefallen ist.

i. Bei Nichtabnahme der vom Mieter angeforderten Mietgegenstände oder Abbestellung innerhalb einer Frist von weniger als 7 Tagen vor Mietbeginn ist die Allgäuer Brauhaus AG berechtigt, 50 % des vereinbarten Mietpreises pauschal als Nutzungsausfallpauschale zu berechnen. Dem Mieter bleibt der Nachweis nachgelassen, dass ein Nutzungsausfall nicht oder nicht in dieser Höhe angefallen ist.

j. Für eine den technischen Vorschriften entsprechende Strom- Wasserversorgung sowie Abwasserentsorgung bei Inbetriebnahme der Mietgegenstände hat der Mieter selbst zu sorgen. Er hat die Ordnungsmäßigkeit der Anlage zu überwachen oder durch fachkundige Dritte überwachen zu lassen.

k. Der Mieter hat Sorge dafür zu tragen, dass von dem jeweiligen Betreiber der Schankanlage deren Benutzung entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen vor Inbetriebnahme angemeldet wird. Der Mieter und der Betreiber haften für die Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen (u.a. BetrSichV, LFGB, GPSG, DIN-u. BGR-Regelungen)

l. Auf die vorstehenden Preise wird jeweils die gesetzlich gültige Mehrwertsteuer erhoben.

m. Fehlendes Material, welches nicht binnen 8 Tagen nach Veranstaltungsende zurückgegeben ist, wird zum Wiederbeschaffungswert in Rechnung gestellt.

n. Ergänzend gelten die Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen der Allgäuer Brauhaus AG.

Wir wünschen Ihnen viel Erfolg bei der Durchführung Ihrer Veranstaltung

Miet- und Geschäftsbedingungen Stand Mai 2016

EINKAUFS-AGB

1. Anwendungsbereich

Diese Bestellbedingungen gelten für alle – auch zukünftigen – Bestellungen der All-gäuer Brauhaus AG („Besteller“) von Lieferungen und Leistungen des Lieferanten (Verkäufer, Werkunternehmer, Dienstleister u.a., im Folgenden „Lieferant“), die Unternehmer sind, auch wenn sie bei späteren Bestellungen nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Abwei-chende Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der ausdrücklichen schriftlichen Verein-barung. Abweichenden Geschäftsbedingungen oder Gegenbestätigungen des Lieferanten wird hiermit ausdrücklich widersprochen.

2. Vertragsschluss, Ausführung

Nur schriftlich erteilte Bestellungen des Bestellers sind verbindlich. Der Besteller kann die Bestellung widerrufen, wenn der Lieferant sie nicht innerhalb von zwei Wochen (oder einer in der Bestellung bestimmten anderen Frist) schriftlich bestätigt. Angebote, Planungen, Entwürfe u.ä. vergütet der Besteller nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung. Abweichungen der Auftragsbestätigung von der Bestellung, Abweichungen von die-sen Bestellbedingungen sowie mündliche Vereinbarungen vor, bei oder nach Vertragsschluss bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Zustimmung des Bestellers. Die Schriftform kann auch per Telefax oder anderer Datenfernübertragung gewahrt werden. Der Lieferant verpflichtet sich, bei der Ausführung von Aufträgen des Bestellers nur Personen einzusetzen, die über die erforderlichen Genehmigungen verfügen sowie mindestens mit dem gesetzlichen Mindestlohn vergütet werden. Er wird den Besteller im Falle eines Versto-ßes von allen Ansprüchen freistellen.

3. Druckaufträge, Layout

Der Lieferant hat bei Druckaufträgen sicherzustellen, dass für die Pflichtangaben gemäß Verordnung (EU) 1169/2011 (Verkehrsbezeichnung, Herstellerangabe, Hinweis auf Mindesthaltbarkeitsdatum, Zutatenliste, ggf. Alkoholgehalt, ggf. Nährwertangaben) eine Schrift verwendet wird, bei der das kleine „x“ mindestens 1,2 mm hoch ist sowie dass die Füllmengen-angabe mindestens 4 mm und das EWG-Zeichen (Füllmengen-„e“) mindestens 3 mm hoch ist.

4. Leistungszeit, Vertragsstrafe bei Leistungsstörungen

Die vereinbarten Liefertermine sind unbedingt einzuhalten. Für die Rechtzeitigkeit von Lieferungen kommt es auf den Eingang an dem in der Bestellung bezeichneten Empfangs-ort an, bei Werkverträgen, Lieferungen mit Montage sowie Leistungen auf deren Abnahme. Absehbare Verzögerungen sind dem Besteller, unbeschadet seiner Ansprüche, unverzüglich mitzuteilen. Bei Überschreiten des Liefertermins aus vom Lieferanten zu vertretenden Gründen ist der Besteller berechtigt, für jeden angefangenen Werktag der Terminüberschreitung eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,3 %, pauschaliert jedoch höchstens 10 % des Bestellwerts, zu verlangen, soweit der Lieferant nicht einen geringeren Schaden nachweist. Weitergehende konkrete Ansprüche (Schadensersatz und Rücktritt) des Bestellers bleiben unberührt. Unter-bleibt bei der Annahme der Vorbehalt der Vertragsstrafe, kann diese gleichwohl noch bis zur Schlussrechnung geltend gemacht werden. Wird der Liefertermin durch höhere Gewalt überschritten oder die An-/Abnahme der Lieferung/Leistung verhindert, kann der Besteller nach erfolgloser Fristsetzung nach seiner Wahl vom Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten oder den Termin verlängern, ohne dass der Lieferant in diesen Fällen Ansprüche auf Schadensersatz u.a. hat.

5. Erfüllungsort, Gefahrübergang, Versand

Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus diesem Vertrag ist der Sitz des Bestellers, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist. Bei Werkverträgen, Lieferungen mit Montage und Leistungen geht die Gefahr mit der Abnahme, bei sonstigen Lieferungen mit dem Eingang an dem in der Bestellung angegebenen Empfangsort auf den Besteller über; soweit nicht anders vereinbart, gilt die Lieferung DDP Empfangsort als vereinbart. Bei Preisvereinbarung Ab Werk/Lager des Lieferanten (EXW) hat dieser zu den nied-rigsten Kosten zu versenden, soweit nicht vom Besteller eine bestimmte Versandart vorge-schrieben ist. Mehrkosten für eine zur Einhaltung des Liefertermins notwendige Eilbeförderung trägt der Lieferant. Zeitgleich mit der Verladung bei Lieferung DDP Empfangsort, bzw. der Bereitstellung zur Abholung bei Lieferung EXW, hat der Lieferant dem Besteller für jede Bestellung (oder, wenn diese in mehreren Teillieferungen abgerufen wird, für jeden Abruf) eine Versandanzeige (Lieferavis) per Telefax oder E-Mail (an den in der Bestellung genannten Sachbearbeiter des Bestellers) zu übersenden, in der u.a. Bestellnummer, Abrufnummer, tatsächlich gelieferte Menge und Zeitpunkt der Lieferung genannt werden. Der Lieferung ist ein Lieferschein beizufü-gen, der neben diesen Angaben auch das Mindesthaltbarkeitsdatum enthält. Auftragsbestätigungen, Versandanzeigen (Lieferavis), Lieferscheine, Rechnungen und andere vom Lieferanten beizubringende Dokumente sind in deutscher Sprache zu über-senden, falls nicht anders vereinbart. Bei Anlieferung oder Abholung vom Lieferanten zum Tausch angebotene Ladehilfs-mittel müssen den vereinbarten, hilfsweise den handelsüblichen, Qualitätsanforderungen mittlerer Art und Güte entsprechen, sonst kann der Besteller einen Tausch ablehnen. Bei Anlieferung von Waren in Silofahrzeugen behält sich der Besteller die Erstellung eines Wiege-protokolls einer geeichten, hilfsweise öffentlichen, Fahrzeugwaage vor. Bei Beschädigungen der Originalverpackung gelieferter Waren oder der Versiegelung/Verplombung von Silofahrzeugen, die Zweifel an der Unversehrtheit der Ware begründen, kann der Besteller die Waren zurück-weisen. Mitgebrachtes Verpackungsmaterial und Abfälle, insbesondere Verkaufs-, Transport- und Umverpackungen, muss der Lieferant unentgeltlich zurücknehmen.

6. Rechnungen, Zahlungen

Rechnungen (auch das als Zweitschrift zu kennzeichnende Duplikat) sind unter An-führung der Bestellkennzeichen des Bestellers und der Nummern der einzelnen Positionen zu übersenden. Rechnungen sind, wenn nicht anders vereinbart, mit 3 % Skonto innerhalb von 14 Tagen oder netto Kasse innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt von Rechnung und Ware fällig. Die Zahlungsfrist beginnt, sobald die Lieferung/Leistung vollständig erbracht wurde und eine vollständige, korrekte Rechnung vorliegt. Der Besteller kommt in Verzug, wenn er auf eine nach Fälligkeit erfolgende Mahnung des Lieferanten nicht zahlt und keine Einreden bestehen. Zahlungen gelten nicht als Anerkennung der Lieferung/Leistung als vertragsgemäß und erfolgen unter dem Vorbehalt der Rechnungsprüfung. Der Lieferant kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufrechnen oder insoweit ein Zurück-behaltungsrecht ausüben.

7. Nutzungsrechte, Geistiges Eigentum

Sofern der Lieferant einem Angebot/Kostenvoranschlag Entwürfe beifügt, räumt er damit dem Besteller das Recht ein, diese Entwürfe zu nutzen. Das Eigentum an Vorlagen, Mustern, Werkzeugen u.ä., die der Lieferant nach Vereinbarung herstellt, geht einschließlich aller Nutzungsrechte mit Lieferung auf den Besteller über. Der Lieferant überträgt dem Besteller hierbei sämtliche Rechte an den vertragsgegenständlichen Leistungsergebnissen, einschließlich aller Informationen und Unterlagen, die sich auf diese Ergebnisse beziehen. Soweit es sich bei den Leistungsergebnissen um urheberrechtlich oder vergleichbar geschützte Werke handelt, überträgt der Lieferant dem Besteller das unwiderrufliche, aus-schließliche, übertragbare, zeitlich und örtlich unbegrenzte Recht, diese Werke ganz oder in Teilen für alle Nutzungsarten zu nutzen (einschließlich des Bearbeitungs- und Änderungs-rechts), ohne den Urheber nennen zu müssen. Soweit es sich um Erfindungen oder Designs handelt, ist der Besteller berechtigt, diese nach freiem Ermessen auf eigenen Namen (unter Nennung des Erfinders/Entwerfers gemäß den jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen) in beliebigen Ländern als Schutzrecht anzumelden, aufrechtzuerhalten oder fallenzulassen. Die vereinbarte Vergütung umfasst auch die Rechteübertragung; eine zusätzliche Vergütung hat der Besteller nur zu zahlen, soweit dies gesetzlich vorgeschrieben ist. Der Lieferant stellt den Besteller von jeglichen Ansprüchen (auch urheber- oder arbeitnehmererfin-dungsrechtlichen) Dritter frei, die diese wegen der Übertragung oder Nutzung der Leistungser-gebnisse geltend machen.

8. Eingangsprüfung, Mängelhaftung, Verjährung

§ 377 HGB findet dergestalt Anwendung, dass der Besteller äußerlich erkennbare Mängel oder Transportschäden innerhalb von 10 Werktagen ab Anlieferung und versteckte Mängel innerhalb von 10 Werktagen nach Entdeckung zu rügen hat. Bei Weiterver-sand/Umleitung der Ware ist die Untersuchungspflicht bis zum Eintreffen am neuen Bestim-mungsort aufgeschoben. Die Kosten für berechtigte Rücksendungen, Ersatzlieferungen und Nachbesserungen trägt der Lieferant. Der Lieferant garantiert, dass die Ware deutschem und EU-Lebensmittelrecht ent-spricht sowie dass sämtliche Lieferungen/Leistungen den am Lieferort geltenden gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz von Leben, Gesundheit und Sicherheit entsprechen. Der Lieferant garantiert ferner, dass die Lieferung/Leistung frei von gewerblichen Schutzrechten Dritter ist, insbesondere dass solche nicht der vertraglich vorgesehenen Nutzung am Erfüllungs-ort/Bestimmungsort entgegenstehen und dass der Schöpfer urheberrechtlich geschützter Leistungen seine Zustimmung zur Einräumung von Nutzungsrechten erteilt hat. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche des Bestellers nach § 437 Nr. 1 und 3 BGB beträgt abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB drei Jahre; im Übrigen gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen und -regelungen. Die Verjährungsfrist für Ansprüche aus Rechtsmängelhaf-tung beträgt 10 Jahre ab Übergabe. Ist die Lieferung/Leistung mangelhaft, bedarf die Ausübung der Rechte des Bestel-lers wegen der Mängel insbesondere dann keiner Fristsetzung, wenn der Lieferant nach Verzugseintritt geleistet hat oder der Besteller zur Vermeidung eigenen Verzugs gegenüber seinen Abnehmern oder wegen anderer Dringlichkeit ein besonderes Interesse an der soforti-gen Ausübung seiner Rechte hat. Wenn der Lieferant im Rahmen der Nacherfüllung ganz oder im Wesentlichen neu liefert oder nachbessert, beginnen die Fristen zur Verjährung der Mängel-ansprüche neu zu laufen. Die Art der Nacherfüllung wählt der Besteller; das Recht des Lieferan-ten nach § 439 Abs. 3 BGB bleibt unberührt. Ist die Sache/Leistung unter Verletzung einer Garantie des Lieferanten mangelhaft, haftet der Lieferant stets verschuldensunabhängig auf Schadensersatz. Besteht ein Mangel, ohne dass dafür eine Garantie übernommen wurde, kann er sich gegen den Anspruch auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendung nur entlasten, wenn er beweist, dass die Nichterfüllung seiner Pflichten auf einem außerhalb seines Einflussbereichs liegenden Hinde-rungsgrund beruht und dass von ihm vernünftigerweise nicht erwartet werden konnte, diesen Grund bei Vertragsabschluss in Betracht zu ziehen oder ihn oder seine Folgen zu vermeiden oder zu überwinden. Wenn sich der Lieferant eines Dritten bedient hat, kann er sich nur dann entlasten, wenn er selbst nach diesen Voraussetzungen entlastet ist und der Dritte ebenfalls nach diesen Voraussetzungen befreit wäre, wenn sie auf ihn Anwendung fänden.

9. Produkthaftung, Haftpflichtversicherung

Der Lieferant unterhält eine Betriebshaftpflichtversicherung und eine Vermögens-schadenshaftpflichtversicherung sowie eine erweiterte Produkthaftpflichtversicherung, die mögliche Personen-, Sach- und Vermögensschäden und entsprechende Folgeschäden ausrei-chend abdecken. Die Deckungssumme der jeweiligen Versicherung muss mindestens EUR 5 Mio. pro Schadensfall betragen. Der Lieferant stellt sicher, dass der Versicherungsschutz mögliche Haftungsansprüche bis zu deren Verjährung abdeckt. Er wird dem Besteller auf Verlangen eine Kopie des Versicherungsscheins vorlegen.

10. Eigentum an Vorlagen, Mustern etc., Geheimhaltung

Vom Besteller überlassene Vorlagen, Muster, Werkzeuge, Material u.ä. bleiben Ei-gentum des Bestellers. Sie dürfen nur für die vereinbarten Zwecke benutzt werden und ohne schriftliche Einwilligung nicht an Dritte weitergegeben werden. Sie sind gegen unbefugte Verwendung und Einsichtnahme zu sichern. Der Lieferant hat die Bestellung und die damit verbundenen Arbeiten einschließlich der zur Verfügung gestellten Unterlagen, Muster etc. vertraulich zu behandeln. Auch die Tatsache der Geschäftsbeziehung selbst darf nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers offengelegt werden.

11. Sonderkündigungsrecht

Bei Zahlungseinstellung des Lieferanten, Bestellung eines vorläufigen Insolvenzver-walters oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen ist der Besteller berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Im Fall des Rücktritts kann der Besteller gegen angemessene Vergütung für die Weiterführung von Arbeiten vorhandene Einrichtungen und bereits erfolgte Lieferungen/Leistungen des Lieferanten in Anspruch nehmen.

12. Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilunwirksamkeit

Auf das Vertragsverhältnis findet deutsches Recht Anwendung; die Anwendbarkeit des CISG ist ausgeschlossen. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist Kempten/Allgäu. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

(Stand: Mai 2016)

EINKAUFS-AGB BAU

1. Anwendungsbereich

Diese Bestellbedingungen gelten für alle – auch zukünftigen – Bestellungen der Allgäuer Brauhaus AG („Auftraggeber“) von Lieferungen und Leistungen des Lieferanten (Verkäufer, Werkunternehmer, Dienstleister u.a., im Folgenden „Auftragnehmer“), die Unternehmer sind, auch wenn sie bei späteren Bestellungen nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Abweichende Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung. Abweichenden Geschäftsbedingungen oder Gegenbestätigungen des Lieferanten wird hiermit ausdrücklich widersprochen.

2. Vertragsschluss, Ausführung

Nur schriftlich erteilte Bestellungen des Auftraggebers sind verbindlich. Der Auftraggeber kann die Bestellung widerrufen, wenn der Auftragnehmer sie nicht innerhalb von zwei Wochen (oder einer in der Bestellung bestimmten anderen Frist) schriftlich bestätigt. Angebote, Planungen, Entwürfe u.ä. vergütet der Auftraggeber nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung.
Abweichungen der Auftragsbestätigung von der Bestellung, Abweichungen von diesen Bestellbedingungen sowie mündliche Vereinbarungen vor, bei oder nach Vertragsschluss bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers. Die Schriftform kann auch per Telefax oder anderer Datenfernübertragung gewahrt werden.
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, bei der Ausführung von Aufträgen des Auftraggebers nur Personen einzusetzen, die über die erforderlichen Genehmigungen verfügen sowie mindestens mit dem gesetzlichen Mindestlohn vergütet werden. Er wird den Auftraggeber im Falle eines Verstoßes von allen Ansprüchen freistellen.

3. Bestandteile des Vertrages

Vertragsbestandteile in der Rangfolge wie nachstehend aufgeführt sind insbesondere:

  • Diese Vertragsbedingungen
  • der Lieferanten-Verhaltenskodex des Auftraggebers (www.radeberger-gruppe.de)
  • Die Betriebsordnung für Mitarbeiter von Fremdfirmen (Sicherheits-, Hygiene- und Umweltschutzregeln), abrufbar im Internet unter www.radeberger-gruppe.de
  • VOB/B in der am Tag des Vertragsschlusses aktuellen Fassung, soweit in diesen Vertragsbedingungen keine abweichende Regelung getroffen ist

4. Allgemeine Leistungspflichten des Auftragnehmers

4.1. Für sämtliche zur Erfüllung der Verpflichtungen des Auftragnehmers tätigen Beschäftigten müssen gültige Arbeitserlaubnisse vorliegen und alle Sozial-, Kranken- und ähnliche Versicherungsverpflichtungen erfüllt werden. Auf Verlangen des Auftraggebers hat der Auftragnehmer dies unverzüglich nachzuweisen. Alle Beschäftigen müssen sich auf Verlangen entsprechend ausweisen können. Der Auftragnehmer garantiert, dass auch von ihm eingesetzte Dritte diese Verpflichtungen einhalten. Zusätzlich garantiert er, dass er und von ihm eingesetzte Dritte den Verpflichtungen gegenüber dem Finanzamt, der Berufsgenossenschaft und den Trägern der Sozialversicherung rechtzeitig und vollständig nachkommen.
4.2. Der Auftragnehmer legt unverzüglich, spätestens aber binnen 10 Tagen nach Vertragsschluss, folgende Unterlagen vor:

  • Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Finanzamtes, der Berufsgenossenschaft und der allgemeinen Ortskrankenkasse
  • Freistellungsbescheinigung zum Steuerabzug bei Bauleistungen gem. § 48b Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes.

Erfolgt die Vorlage nicht fristgemäß, ist der Auftraggeber zur Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt.
4.3. Der Einsatz von Nachunternehmern bedarf in jedem Fall der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers. Der Auftraggeber kann vor Erteilung seiner Zustimmung Nachweise über die Eignung des Nachunternehmers verlangen.
4.4. Der Auftragnehmer übernimmt sämtliche sich für den Auftraggeber aus der Baustellenverordnung vom 10.06.1998 (BaustellV) in der neuesten Fassung für die Leistungen des Auftragnehmers ergebenden Verpflichtungen. Der Auftragnehmer stellt den Auftraggeber von allen Verpflichtungen aus oder im Zusammenhang mit der BaustellV frei, die für die Leistungen des Auftragnehmers bestehen. Der Auftraggeber stellt den SiGeKo.
4.5. Der Auftragnehmer hat alle ihm überlassenen Unterlagen unverzüglich zu prüfen; etwaige Unrichtigkeiten, Unklarheiten, Unstimmigkeiten, Lücken oder Abweichungen von den Vertragsgrundlagen sind dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich anzuzeigen; auf entdeckte oder vermutete Fehler ist unverzüglich schriftlich hinzuweisen. Dem Fachplaner ist vom Auftragnehmer jeweils eine Abschrift zu übermitteln.
4.6. Der Auftragnehmer übernimmt für seinen Leistungsumfang die Fachbauleitung. Der Fachbauleiter wird dem Auftraggeber vor Beginn der Arbeiten schriftlich benannt.
4.7. Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass während der gesamten Arbeitszeit ein deutschsprachiger, gegenüber den Angestellten und Nachunternehmern des Auftragnehmers weisungsbefugter sowie nach den Anforderungen des vertragsgegenständlichen Bauvorhabendes fachlich und persönlich ausreichend qualifizierter Ansprechpartner für den Auftraggeber vor Ort anwesend ist.
4.8. Der Auftragnehmer hat sich in jedem Fall vor Beginn mit der Ausführung seiner Leistungen über die Lage und den Verlauf etwaiger Versorgungsleitungen zu vergewissern. Sofern nötig, hat der Auftragnehmer entsprechende Maßnahmen zum Schutz dieser Versorgungsleitungen vor Beschädigungen zu treffen.
4.9. Der Auftragnehmer hat sich vor Beginn der Ausführung seiner Leistungen ferner über alle sonstigen für die Erfüllung seiner vertraglichen Leistungspflichten relevanten Umstände, wie z.B. die örtlichen Verhältnisse, Verkehrswege, Anlieferung, An- und Ab-transport von Material, Gerätschaften, Baustelleneinrichtung etc., auch durch Ortsbegehung, zu informieren.
4.10. Der Auftragnehmer hat ein Bautagebuch über den Bautenstand und Baufortschritt zu führen. Das Bautagebuch muss mindestens folgende Informationen enthalten: Datum, Gewerk, Art, Umfang und Zeitraum der erbrachten Leistungen, Name und Qualifikation der eingesetzten Mitarbeiter, Geräte- und Materialeinsatz, Behinderungen oder Unterbrechungen sowie An- oder Abwesenheit von Aufsichtspersonal.
Von diesem Bautagebuch hat der Auftragnehmer dem Fachplaner – soweit kein Fachplaner vorhanden ist, dem Auftraggeber – täglich eine Durchschrift zu übergeben.
4.11. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Auftraggeber bzw. die von ihm benannten Personen zweimalig unentgeltlich in die Bedienung sämtlicher vertragsgegenständlicher technischer Anlagen in deutscher Sprache einzuweisen. Hierüber ist vom Auftragnehmer ein Protokoll zu führen und an den Auftraggeber zu übergeben. Unterlagen (wie etwa Handbücher, Bedienungsanleitungen, technische Broschüren, Merkblätter etc.) über sämtliche vertragsgegenständliche technische Anlagen einschließlich solcher technischer Anlagen, die der Auftragnehmer nicht selbst erstellt, sondern von Dritten bezogen hat, sind dem Auftraggeber spätestens bei Abnahme in deutscher Sprache und ausreichender Anzahl unentgeltlich zu übergeben.
4.12. Der Auftragnehmer stellt den Auftraggeber von Ansprüchen Dritter infolge von Pflichtverletzungen des Auftragnehmers frei; dies gilt nicht, wenn der Auftragnehmer die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
4.13. Kann der Auftragnehmer seine Leistungen erst ausführen, nachdem Wasser, Schnee, Eis o.ä. entfernt wurden, so hat der Auftragnehmer diese ohne zusätzliche Vergütung rechtzeitig vor Beginn seiner Leistungen zu beseitigen.
4.14. Der Auftragnehmer darf nur Materialien und Bauteile verwenden, für die eine bauaufsichtliche Zulassung vorliegt. Für alle verwendeten Materialien und Bauteile sind dem Auftraggeber vor Verwendung unaufgefordert bauaufsichtliche Zulassungen vorzulegen. Erforderliche Baustoffprüfungen hat der Auftragnehmer auch ohne besondere Anweisung auf seine Kosten durch staatlich anerkannte Prüfstellen durchführen zu lassen, wobei die Entscheidung der Prüfstelle für ihn verbindlich ist.
4.15. Alle Materialien und Einrichtungsgegenstände sind auf Verlangen des Auftraggebers unentgeltlich zu bemustern. Soweit eine Bemusterung erfolgt, ist der Auftragnehmer verpflichtet, Muster und Proben bis zur Abnahme so vorzuhalten, dass zweifelsfrei nachvollzogen werden kann, dass es sich um das Muster und/oder die Probe handelt, die Gegenstand der Bemusterung war.
4.16. Der Auftragnehmer übergibt dem Auftraggeber unverzüglich nach Vertragsschluss Detailterminpläne für die Leistungen des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, dem Auftraggeber unaufgefordert unverzüglich aktualisierte und fortgeschriebene Detailterminpläne zu überlassen, aus denen auch der aktuelle Leistungsstand hervorgeht, sobald und soweit sich Terminverschiebungen ergeben. Verstößt der Auftragnehmer gegen diese Verpflichtung, darf der Auftraggeber einen im Einzelfall angemessenen, aber spürbaren Einbehalt von fälligen Zahlungen vornehmen. Mit zunehmender Dauer der Verzögerung ist ein höherer Einbehalt angemessen. Etwaige weitergehende Rechte des Auftraggebers bleiben unberührt.

5. Anordnungsrecht des Auftraggebers

5.1. Dem Auftraggeber steht ein Anordnungsrecht gemäß § 650b BGB mit der Maßgabe zu, dass der Auftraggeber die Änderung anordnen kann, wenn die Parteien, abweichend von § 650b Abs. 2 S. 1 BGB, nicht binnen angemessener Frist, max. jedoch 30 Tagen, eine Einigung über das Änderungsbegehren des Auftraggebers erzielt haben. Für die Vergütungsanpassung gilt § 650c BGB. Die Regelungen der VOB/B zum Anordnungsrecht (§ 1 Abs. 3 und Abs. 4 VOB/B) sowie der Vergütungsanpassung (§ 2 Abs. 5 und Abs. 6, Abs. 7 VOB/B) gelten nicht.
5.2. Der Auftraggeber ist berechtigt, Änderungen der Bauzeit und der Ausführungsfristen anzuordnen.
5.3. Der Auftraggeber ist zur Beschleunigung der Leistungen des Auftragnehmers berechtigt, den Einsatz von zusätzlichem Personal anzuordnen.

6. Vergütung des AN

6.1. Der Standort für das Bauvorhaben ist dem Auftragnehmer bekannt. Er hat die örtlichen Verhältnisse bei seiner Kalkulation berücksichtigt, so dass Erschwerniszulagen oder sonstige Mehrpreise nicht anfallen.
6.2. Mit der vereinbarten Vergütung sind sämtliche vertraglichen Leistungen, insbesondere alle Nebenleistungen und alle im Rahmen der Leistungserbringung entstehenden Kosten, Gebühren und sonstigen Auslagen sowie alle ggf. vor Abschluss des Vertrages erbrachten Leistungen abgegolten, soweit in diesen Vertragsbedingungen nicht ausdrücklich anders geregelt.
6.3. Werden Titelsummen oder Einheitspreise einzelner Positionen vom Auftragnehmer in den Vertragsanlagen nicht ausgewiesen, so wird vermutet, dass die dort abgefragten Leistungen in anderen Positionen oder Titeln enthalten sind.
6.4. Stundenlohnarbeiten dürfen nur auf besondere ausdrückliche Anordnung des Auftraggebers ausgeführt werden. In den Stundenzetteln sind Art und Ort der ausgeführten Leistungen präzise zu beschreiben. Eine nach diesem Vertrag oder den einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften notwendige Aufsicht ist mit den vorgenannten Stundensätzen abgegolten und wird daher nicht zusätzlich vergütet. § 15 Abs. 3 Satz 5 VOB/B findet keine Anwendung. Im Übrigen gelten § 15 Abs. 3 bis 5 VOB/B.

7. Kündigung

Der Auftraggeber ist auch zur Teilkündigung des Vertrages gemäß § 648a Abs. 2 BGB berechtigt. Die Einschränkungen des § 8 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 VOB/B gelten nicht. Abgrenzbar i.S.d. § 648a Abs. 2 Satz 1 zweiter Halbsatz BGB ist insbesondere eine solche Leistung, die in einer Position des Leistungsverzeichnis von anderen Positionen des Leistungsverzeichnisses unterschieden wird; dies gilt auch dann, wenn die Leistungen einer Position nur teilweise gekündigt wird und die betroffenen Leistungen durch eine örtliche Beschreibung von den nicht betroffenen Leistungen derselben Position hinreichend unterschieden werden können.

8. Abnahme

8.1. Die Bauleistung ist förmlich abzunehmen. Der Auftragnehmer wird die förmliche Abnahme nach vertragsgemäßer Fertigstellung seiner Leistungen beim Auftraggeber schriftlich beantragen.
8.2. Abweichend von § 12 Abs. 2 VOB/B kann der Auftragnehmer eine Teilabnahme nicht verlangen.
8.3. Eine Abnahmefiktion ist ausgeschlossen.

9. Abtretung

9.1. Ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Auftraggebers ist eine Abtretung von Ansprüchen des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber unzulässig.
9.2. Der Auftragnehmer tritt bereits jetzt sämtliche bestehenden und künftigen Ansprüche (gleich welcher Art, insbesondere sämtliche Erfüllungs- und Mängelansprüche), die ihm gegen die jeweils von ihm beauftragten Lieferanten und Nachunternehmer im Rahmen der Durchführung dieses Vertrages zustehen, an den Auftraggeber ab. Der Auftraggeber nimmt die Abtretung an. Die Abtretung umfasst auch die künftigen Sicherheiten.
9.3. Der Auftragnehmer hat sicherzustellen und auf Verlangen des Auftraggebers nachzuweisen, dass die Möglichkeit der Abtretung in den jeweiligen Verträgen mit den Lieferanten und Nachunternehmern vertraglich nicht ausgeschlossen ist.
9.4. Bis auf Widerruf ist der Auftragnehmer berechtigt und verpflichtet, die Ansprüche im eigenen Namen und auf eigene Kosten gegenüber dem jeweiligen Lieferanten und Nachunternehmer geltend zu machen und durchzusetzen. Der Auftragnehmer ist dem Auftraggeber zur Auskunft über die vertragliche Situation mit dem jeweiligen Lieferanten und Nachunternehmer verpflichtet. Der Auftraggeber hat nach Widerruf darüber hinaus einen Anspruch gegen den Auftragnehmer auf Herausgabe aller Vertragsunterlagen betreffend den jeweiligen Lieferanten und Nachunternehmer.
9.5. Der Auftraggeber kann den Widerruf insbesondere dann erklären, wenn der vorliegende Vertrag gleich aus welchem Grunde vorzeitig beendet wird, oder der Auftragnehmer seine Zahlungen einstellt, von ihm oder zulässigerweise vom Auftraggeber oder einem anderen Gläubiger das Insolvenzverfahren (§§ 14 und 15 InsO) beziehungsweise ein vergleichbares gesetzliches Verfahren beantragt ist, ein solches Verfahren eröffnet wird oder dessen Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird. Dies gilt nicht, wenn der Vertrag nachweislich durch eine freie Kündigung des Auftraggebers beendet wurde.

10. Leistungsverweigerungsrecht des Auftragnehmers

10.1. Der Auftragnehmer ist nicht berechtigt, Leistungen allein deshalb zu verweigern, weil zwischen den Parteien Uneinigkeit darüber besteht, ob es sich bei den fraglichen Leistungen um mehrvergütungspflichtige Änderungs- oder Zusatzleistungen handelt bzw. weil zwischen den Parteien Uneinigkeit darüber besteht, in welcher Höhe Änderungs- oder Zusatzleistungen mehrvergütungspflichtig sind.
10.2. Im Interesse einer unverzüglichen Fortsetzung der Bauarbeiten und damit im gemeinsamen Interesse einer Schadensgeringhaltung darf der Auftraggeber ein etwaiges Leistungsverweigerungsrecht des Auftragnehmers durch angemessene Sicherheitsleistung abwenden. Angemessen ist eine Sicherheitsleistung in Höhe der ortsüblichen Vergütung für die vom Auftragnehmer verweigerte Leistung. Die Sicherheitsleistung kann auch durch Bürgschaft eines Kreditinstituts oder Kreditversicherers erfolgen.

11. Haftung des Auftragnehmers

11.1. Der Auftragnehmer haftet dem Auftraggeber nach den gesetzlichen Vorschriften. Die Beschränkungen der VOB/B gelten nicht.
11.2. Der Auftragnehmer kann sich nicht darauf berufen, nicht oder nicht ausreichend überwacht worden zu sein. Seine Haftung wird nicht dadurch ausgeschlossen oder beschränkt, dass die von ihm erstellten Unterlagen oder Datenbestände vom AG oder dritter Seite geprüft oder genehmigt sind.

12. Mängelansprüche

12.1. Die Mängelansprüche des Auftraggebers richten sich nach § 13 VOB/B. § 13 Abs. 7 VOB/B findet keine Anwendung. Abweichend von § 13 Abs. 4 VOB/B beträgt die Frist für die Verjährung von Mängelansprüchen für die jeweils angegebene Leistung 5 Jahre. Die kürzeren Fristen des § 13 Abs. 4 Nr. 1 und 2 VOB/B finden keine Anwendung.
12.2. Arbeiten zur Beseitigung von Mängeln sind unter Beachtung der betrieblichen Erfordernisse des Bauherren / Nutzers gegebenenfalls auch außerhalb der regulären Arbeitszeiten auszuführen.

13. Versicherung

13.1. Vom Auftragnehmer sind dem Bauvorhaben gerecht werdende Haftpflichtversicherungen auf eigene Kosten abzuschließen. Der Auftragnehmer muss den Versicherungsschutz bis zum Ablauf der Verjährungsfrist für Mängelansprüche aufrechterhalten.
13.2. Soweit der Versicherungsschutz nicht mehr im vereinbarten Umfang besteht oder die noch zur Verfügung stehenden Deckungssummen gleich aus welchen Gründen sinken, hat der Auftragnehmer dies dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

14. Geheimhaltung

Der Auftragnehmer hat den vorliegenden Vertrag und die damit verbundenen Arbeiten und Lieferungen einschließlich der zur Verfügung gestellten Unterlagen und Muster vertraulich zu behandeln. Soweit dem Auftragnehmer vom Auftraggeber Unterlagen (etwa Pläne, Zeichnungen, Berechnungen etc.) zur Verfügung gestellt werden, darf der Auftragnehmer diese nur nach vorheriger Zustimmung des Auftraggebers an Dritte weitergeben. Eine Verwendung solcher Unterlagen zu anderen als in diesen Vertragsbedingungen vorgesehenen Zwecken ist untersagt; dies gilt entsprechend für die Veränderung und/oder sonstige Verwertung solcher Unterlagen. Auch mit der Geschäftsbeziehung darf nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers geworben werden.

15. Projektleitung

15.1. Der Auftragnehmer stellt sicher, dass für den Auftraggeber mindestens ein Projektleiter an sämtlichen Baubesprechungen teilnimmt. Der Auftragnehmer stellt weiter sicher, dass mindestens ein Projektleiter in nach den Umständen des Einzelfalls zumutbarem Umfang erreichbar ist.
15.2. Der Auftraggeber kann nach billigem Ermessen verlangen, dass der Auftragnehmer die Person des Projektleiters und/oder des stellvertretenden Projektleiters gegen eine andere ausreichend qualifizierte Person austauscht.
15.3. Der Auftragnehmer ist nicht berechtigt, den Projektleiter oder den stellvertretenden Projektleiter ohne Zustimmung des Auftraggebers auszutauschen. Der Auftraggeber wird seine Zustimmung regelmäßig erteilen, wenn der Austausch für den Auftragnehmer aus wichtigem Grund geboten und der neue Projektleiter geeignet und mit dem Projekt ausreichend vertraut ist. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, dem Auftraggeber entsprechende Nachweise vorzulegen.

16. Sonstiges

16.1. Nebenabreden wurden nicht getroffen.
16.2. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vertragsbedingungen ganz oder teilweise rechtsunwirksam sein, wird die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine Bestimmung zu ersetzen, die im Sinne dieser Vertragsbedingungen der unwirksamen Bestimmung wirtschaftlich am nächsten kommt.
16.3. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist der Sitz des Auftraggebers.
16.4. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UNKaufrechts.

(Stand: Januar 2018)